Entscheidung

Datum: 07.06.2016
Aktenzeichen: 4 Ta 11/16
Rechtsvorschriften: §§ 124 Abs. 1 Nr. 4, 120a Abs. 2 Satz 1 bis Satz 3 ZPO nF

Erfolgreiche sofortige Beschwerde gegen Entscheidung des Rechtspflegers, mit der die erfolgte Bewilligung von Prozesskostenhilfe nachträglich gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nF ohne weiteres deshalb aufgehoben worden war, weil der Antragsteller/Beschwerdeführer entgegen § 120a Abs. 2 Satz 1 bis Satz 3 ZPO nF Gericht nicht von sich aus eine wesentliche Verbesserung seiner Einkommensverhältnisse unverzüglich mitgeteilt hatte:
Weder war dies hier - trotz formularmäßig erfolgter Belehrung im Vordruck über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse - bereits, wie subjektiv auch insoweit notwendig, "absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit" erfolgt noch wäre der Antragsteller/Beschwerdeführer nunmehr in der Lage, die Prozesskosten ganz oder zum Teil, jedenfalls in Raten zu tragen, wie jedenfalls erforderlich
(im Anschluss an die fast einhellige aktuelle Rechtsprechung des LAG Baden-Württemberg und des LAG Berlin-Brandenburg, aA LAG München, B. v. 25.02.2015, 10 Ta 51/15, und B. v. 09.03.2015, 10 Ta 8/15)
 

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