Entscheidung
Datum: 25.11.2015
Aktenzeichen: 5 Sa 478/15
Rechtsvorschriften: §§ 613 a Abs. 5, 242 BGB
Das Widerspruchsrecht nach § 613 a Abs. 6 BGB kann wegen Verwirkung (§ 242 BGB) ausgeschlossen sein. Hierfür ist neben dem Zeitmoment ein sog. Umstandsmoment erforderlich. Es kommt darauf an, ob sich der Verpflichtete bei objektiver Beurteilung im Hinblick auf das Untätigbleiben des Berechtigten darauf eingerichtet hat und nach dessen gesamten Verhalten darauf einrichten durfte, dass er mit einer Rechtsausübung durch den Berechtigten nicht mehr zu rechnen braucht, sodass ihm insgesamt deshalb dessen Befriedigung unzumutbar ist.
Bei einem erheblichen Zeitablauf kann unter Umständen auch dem bloßen Untätigbleiben (widerspruchslose Weiterarbeit) bei objektiver Betrachtung entnommen werden, dass mit einer Ausübung des Widerspruchsrechts nicht mehr zu rechnen ist (Umstandsmoment). Das ist bei einer Weiterarbeit von rund sieben Jahren ohne Anzeichen, dass das Widerspruchsrecht noch ausgeübt wird, gegeben.