Entscheidung

Datum: 20.04.2016
Aktenzeichen: 11 Sa 698/15
Rechtsvorschriften: § 16 TV-Ärzte; § 3 PflegeZG; §§ 286, 287 BGB

Die Klägerin hatte keinen Anspruch auf Zuordnung einer höheren Stufe ihrer Entgeltgruppe, da sie die maßgeblichen Jahre noch nicht absolviert hatte. Da sie wirksam Pflegezeit beantragt hatte und jeweils monatags freigestellt war, hat sie auch für trotzdem erbrachte Leistung keinen Vergütungsanspruch. Der Steuerschadensersatz scheidet mangels Verschulden aus.

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