Entscheidung

Datum: 25.02.2016
Aktenzeichen: 3 Sa 926/15
Rechtsvorschriften: TV-L: §§ 16 Abs. 2 und 3, 37 Abs. 1; VO (EU) Nr. 492/2011: Art. 7 Abs. 1; AEUV: Art. 45 Abs. 2

Der Kläger begehrte rückwirkend eine Korrektur seiner Stufenzuordnung. Ein möglicher Verstoß des § 16 Abs. 2 S. 2 und 3 TV-L gegen Art. 45 Abs. 2 AEUV und Art. 7 Abs. 1 VO (EU) Nr. 492/2011 wäre jedenfalls gerechtfertigt, da die der Tarifregelung innewohnende Zielsetzung, (ehemalige) Arbeitnehmer an ihren Vertragsarbeitgeber zu binden, auch nach dem EuGH einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellen kann.

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