Entscheidung
Datum: 20.10.2015
Aktenzeichen: ArbG München - 14 Ca 14339/14
Rechtsvorschriften: § 15 Abs. 1, Abs. 4 AGG, § 61 b Abs. 1 ArbGG, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2, 193 BGB, §§ 81 ff. SGB IX
Auch ein unbeziffertes Geltendmachungsschreiben im Rahmen der ersten Stufe der gesetzlichen Ausschlussfrist (§ 15 Abs. 4 AGG) löst den Lauf der Klageerhebungsfrist in der zweiten Stufe aus (§ 61 b Abs. 1 ArbGG), wenn die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs dem Grunde nach ausreichend deutlich gemacht wird.