Entscheidung
Datum: 02.02.2016
Aktenzeichen: 6 Sa 937/15
Rechtsvorschriften: BUrlG § 3 Abs. 1, § 4, § 7 Abs. 3; MTV für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Papier, Pappe und Kunststoff verarbeitenden Industrie § 15
§ 15 MTV für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Papier, Pappe und Kunststoff verarbeitenden Industrie enthält ein eigenes Fristenregime im Bereich des Urlaubs, weswegen von einer Diffrenzierung zwichen gesetzlichem und tariflichem Urlaub auszugehen ist. Tariflicher Urlaub, der krankheitsbedingt nicht bis 31. März des auf das Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres geltend gemacht ist, verfällt mit Ablauf dieses Datums.