Entscheidung
Datum: 07.10.2015
Aktenzeichen: 10 Sa 908/14
Rechtsvorschriften: § 611 Abs. 1 BGB,Tarifvertrag über die Tätigkeitsmerkmale zum BMT-AW II, Stand 01.11.1997
Die Klägerin arbeitet als Altentherapeutin beim Beklagten. Sie wird dort als angestellte Helferin ohne Ausbildung im sozialpflegerischen Dienst nach Vergütungsgruppe AW-KrT II Fallgruppe 2 eingruppiert und vergütet. Die Klägerin begehert die Eingruppierung als Fachkraft v.a. in der Pflege und die daraus resultierende Entgeltdifferenz. Entgegen der Auffassung der Klägerin (im Übrigen auch des Beklagten) ist diese nicht nach der „Vergütungsordnung für Angestellte im Pflegedienst“ (AW-KrT) einzugruppieren, weil sie die darin normierten Voraussetzungen nicht erfüllt. Die Klägerin zählt nicht zu den Angestellten im Pflegedienst, sie kann deswegen keine Ansprüche aus einer Eingruppierung nach deren Regelungen für sich ableiten. Die Klägerin ist auch nicht nach § 17a TV AWO Bayern iVm den Merkmalen des Anhangs zu den Anlagen C, D, E und F als Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst einzugruppieren. Die Klägerin ist auch nicht infolge analoger Anwendung entsprechend einer Pflegefachkraft oder entsprechend einer Erzieherin zu vergüten. Auch dann, wenn man von einer unbewussten Tariflücke ausgehen wollte, kann diese nicht durch entsprechende Anwendung von tarifvertraglichen Normen geschlossen werden, weil nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden kann, welche Regelungen die Tarifvertragsparteien für richtig erachten, um diese Lücke zu schließen.
Erweist sich die tarifliche Vergütungsordnung als für die Tätigkeit der Klägerin nicht einschlägig, weil der Tarifvertrag insoweit lückenhaft ist, gilt die vertragliche Regelung. Die Klägerin hat deshalb lediglich einen Anspruch auf die bisher bereits von dem Beklagten gezahlte Vergütung entsprechend ihrem Arbeitsvertrag, auch wenn die damit zum Ausdruck gebrachte Bewertung als pflegerische Hilfskraft die Wertigkeit der Tätigkeit einer Altentherapeutin nicht widerspiegelt.