Entscheidung

Datum: 25.03.2015
Aktenzeichen: 10 Sa 957/14
Rechtsvorschriften: §§ 241 Abs. 2, 670 BGB

  1. Es gibt keinen allgemeinen Rechtssatz, dass ein Arbeitnehmer, der vorbehaltslos einer Weisung nachkommt, dieser seine Zustimmung erteilt. Es ist im Einzelfall zu entscheiden, ob ein derartiges Verhalten eine Willenserklärung darstellt und falls ja, welchen Inhalt sie hat.
  2. Erweist sich eine vom Arbeitgeber vorgenommene Versetzung als unwirksam, so hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Beschäftigung in seiner bisherigen Tätigkeit am bisherigen Ort.
  3. Ist eine Versetzung unwirksam, kann der Arbeitnehmer für die Zeit der Tätigkeit am anderen Arbeitsort Reisekosten geltend machen.
  4. Besteht hierzu eine Reisekostenordnung, dann können diese Regelungen auch für den Fall einer unwirksamen Versetzung angewandt werden.
     

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