Entscheidung

Datum: 18.11.2015
Aktenzeichen: 10 Sa 611/15
Rechtsvorschriften: §§ 311 Abs. 2, Ziff. 1, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB

Das Leistungsverweigerungsrecht der Beklagten schließt ihren Verzug aus. Zwischen den Parteien steht nicht bestandskräftig fest, dass sich die Beklagte im Hinblick auf die Annahme des Zeugnisses im Annahmeverzug befunden habe. Die Klägerin war aufgrund des Vergleichs grundsätzlich verpflichtet, den Entwurf der Beklagten zu übernehmen, weil ein verspäteter Zugang des Zeugnisentwurfs nicht festgestellt werden kann. Hierfür trägt die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast, weil sie den rechtzeitgen Zugang des Zeugnisentwurfs bestätigt hat.

Die von der Klägerin begehrte Schlussformulierung verstößt nicht gegen die Vorgaben des Vergleichs. Die Rechtsprechung des BAG, wonach ein Anspruch auf die begehrte Schlussformel nicht aus § 109 Abs. 1 GewO folge bedeutet nur, dass kein gesetzlicher Anspruch auf eine Schlussformel besteht. Das bedeutet nicht, dass sich ein Arbeitgeber nicht wirksam verpflichten kann, eine Schlussformel in ein Zeugnis aufzunehmen. Das kann dadurch geschehen, dass eine solche Verpflichtung ausdrücklich vereinbart wird und im Ergebnis auch dadurch, dass vereinbart wird, einen Zeugnisentwurf der Arbeitnehmerseite zu übernehmen, soweit dem § 109 GewO nicht entgegensteht. Enthält ein so vorgelegter Zeugnisentwurf eine Schlussformel, ist diese grundsätzlich zu übernehmen. Es besteht auch kein Missverhältnis zwischen dem Zurückhalten des PKW im Verhältnis zur Zeugniserteilungsverpflichtung.
 

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