Entscheidung

Datum: 10.02.2016
Aktenzeichen: 11 Sa 924/15
Rechtsvorschriften: §§ 1, 3, 7, 10 AGG; § 2 Abs. 1 BetrAVG

Die streitige Regelung, wonach bei der Berechnung der Betriebsrente Beschäftigungszeiten nach Vollendung des 60. Lebensjahres nicht berücksichtigt werden, stellt keine unzulässige Altersdiskriminierung dar, da sie durch das legitime Ziel der Berechenbarkeit, Begrenzbarkeit und Kalkulierbarkeit gerechtfertigt ist. Sie ist angemessenudn erforderlich ( im Anschluss an BAG 12.11.2013 - 3 AZR 356/12).

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