Entscheidung
Datum: 02.09.2015
Aktenzeichen: 10 Sa 101/15
Rechtsvorschriften: § 14 Abs. 2 S. 1 2. Hs. TzBfG
Einzelfallentscheidung wonach das Anschlussverbot des § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG vorliegend nicht verletzt wird. Die Unwirksamkeit der Befristung ergibt sich nicht daraus, dass mit Abschluss dieser Vereinbarung weitere Vertragsinhalte geändert wurden. Entgegen der Auffassung des Erstgerichts ist dabei nicht darauf abzustellen, ob zum vereinbarten Beginn des Verlängerungszeitraums Änderungen vollzogen werden, die den Arbeitsvertragsinhalt betreffen und deswegen einer einvernehmlichen Regelung bedürfen sondern darauf, wie die Verlängerungsvereinbarung zu verstehen ist, was im Wege der Auslegung zu ermitteln ist. Änderungen, die nicht Gegenstand der Verlängerungsvereinbarung sind, lösen das Anschlussverbot nicht aus.