Entscheidung

Datum: 16.09.2015
Aktenzeichen: 5 TaBV 36/15
Rechtsvorschriften: §§ 37 Abs. 2 und 3, 38, 78 Satz 1 BetrVG

Konkretisiert der Arbeitgeber die Arbeitszeit auf die Wochentage Montag bis Freitag, stellt die Mitteilung, dass an Samstagen bzw. Sonn- und Feiertagen erbrachte Betriebsratstätigkeit nach § 37 Abs. 3 BetrVG auszugleichen ist, keine Behinderung der Betriebsratstätigkeit dar.

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