Entscheidung
Datum: 23.09.2015
Aktenzeichen: 5 Sa 235/15
Rechtsvorschriften: § 256 Abs. 1 ZPO, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO
Für einen Feststellungsantrag, dass der Arbeitgeber aufgrund betrieblicher Übung verpflichtet ist, dem Arbeitnehmer zu einem in der Zukunft liegenden Zeitpunkt im Wege der Vertragsänderung eine Versorgungszusage anzubieten, fehlt das Feststellungsinteresse, wenn im Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung die nach der betrieblichen Übung maßgebenden Anspruchsvoraussetzungen noch nicht vorliegen.
Das gilt auch im Bereich der betrieblichen Altersversorgung jedenfalls dann, wenn nicht dargelegt ist, dass ein Feststellungsinteresse ausnahmsweise deswegen gegeben ist, weil ggf. bereits jetzt anderweitige Dispositionen für die Altersversorgung zu treffen sind.