Entscheidung

Datum: 13.10.2015
Aktenzeichen: 6 Sa 577/14
Rechtsvorschriften: ArbGG § 64 Abs. 2, 6, § 66 Abs. 1, § 68, § 72 Abs. 2, § 97 Abs. 1; BEEG § 15 Abs. 2, 4, 5, 7 Nr. 4, § 18 Abs. 1 Satz 1; BetrVG § 75; BGB § 133, § 157; TzBfG § 8 Abs. 4 Satz 1; ZPO § 533 Nr. 2, § 529, § 264 Nr. 2; § 139

  1. Die Parteien können, trotz einer Sozialplanregelung, es solle ein Aufhebungsvertrag "grundsätzlich" zu dem Termin abgeschlossen werden, zu dem der Arbeitgeber ordentlich kündigen könne, ein davon abweichendes früheres Ende des Arbeitsverhältnisses vereinbaren.
  2. Vereinbaren die Betriebspartner, dass sich die nach dem Sozialplan zu entrichtende Abfindung auf der Basis des letzten Bruttoverdienstes im Verhältnis der Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung während der letzten 96 Monate berechnet, so kann auch Teilzeitarbeit während der Elternzeit als Teilzeitarbeit berücksichtigt werden. Dies gilt selbst dann, wenn Zeiten der Elternzeit, da nicht gearbeitet wurde, nicht berücksichtigt werden, sondern den Referenzzeitraum von 96 Monaten weiter in die Vergangenheit erstrecken. Dadurch erfolgt keine unangemessene Benachteiligung der teilschichtig arbeitenden Mitarbeiter in der Elternzeit gegenüber den nicht arbeitenden Beschäftigten in der Elternzeit.
     

 zum Volltext