Entscheidung
Datum: 17.09.2015
Aktenzeichen: 4 Sa 997/14
Rechtsvorschriften: §§ 1 f. TVG, 3 Abs. 1 Zif. 3 BetrVG
Nichtigkeit eines zwischen drei Gewerkschaften einerseits und drei Arbeitgeberinnen andererseits abgeschlossenen "Zuordnungstarifvertrages" nach § 3 Abs. 1 Ziff. 3 BetrVG, weil eine der Tarifvertragsparteien auf Arbeitgeberseite eine juristische Person (Anstalt) des öffentlichen Rechts (§ 130 BGB) - und nicht jedenfalls Bestandteil eines gemeinsamen Betriebes mit den weiteren diesen Tarifvertrag schließenden Arbeitgeberinnen (BAG) - ist . Damit von vornherein Gegenstandslosigkeit einer von einer - hier klagenden - tarifvertragschließenden Gewerkschaft allein gegenüber einer der beteiligten Arbeitgeberinnen (der Anstalt des öffentlichen Rechts !) erklärten Kündigung - die im Übrigen aufgrund denknotwendigen Vorliegens eines "Einheitstarifvertrages" so sowieso nicht zulässig gewesen wäre.