Entscheidung

Datum: 05.08.2015
Aktenzeichen: 11 Sa 366/15
Rechtsvorschriften: §§ 119, 121, 123, 305c, 307 BGB

Wirksamer Verzicht auf Versorgungsrecht. Die Auslegung ergibt einen entsprechenden übereinstimmenden Willen der Parteien. Die Erklärung ist mangels Täuschungsvorsatz und Fristwahrung nicht anfechtbar. Sie ist nicht überraschend und hinreichend transparent und als Hauptleistungspflicht nicht nach § 307 auf Angemessenheit überprüfbar.

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