Entscheidung

Datum: 26.06.2015
Aktenzeichen: 7 Sa 839/14
Rechtsvorschriften: § 6 ArbZG

Festsetzung eines angemessenen Nachtzuschlags in Höhe von 25 % des jeweiligen Stundenlohns. Über ein bereits beim BAG anhängiges Parallelverfahren (LAG Hamburg) wird noch dieses Jahr verhandelt; weiter ist auch ein Urteil der 4. Kammer des LAG München bereits beim BAG anhängig.

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