Entscheidung
Datum: 24.03.2015
Aktenzeichen: 7 Sa 806/14
Rechtsvorschriften: § 16 BetrAVG
Die Entscheidung der Beklagten angesichts ihrer defizitären Lage, die Betriebsrente des Klägers nicht zum Stichtag 01.07.2012 anzupassen entsprach billigem Ermessen; auch die Bündelung der Überprüfungstermine auf einen Stichtag (hier Verschiebung um einen Monat) ist zulässig. Für die Ermessensentscheidung bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Lage ist die RückstellungsabzinsungsVO i. V. m. § 253 Abs. 2 HGB (BilMOG) unbeachtlich; gleiches gilt für latente Steuern.