Entscheidung

Datum: 07.07.2015
Aktenzeichen: 6 TaBV 73/14
Rechtsvorschriften: ArbGG § 87 Abs. 1, 2; § 89 Abs. 1, 2; § 66 Abs. 1 Satz 1; § 80 Abs. 2; § 46 Abs. 2; § 83 Abs. 3; GVG § 20 Abs. 2; BetrVG § 19, § 22, § 13 Abs. 2 Nr. 3; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; § 256 Abs. 1

  1. Im Rahmen des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens sind die zu beteiligenden Personen und/oder Stellen von Amts wegen zu bestimmen. Dies gilt für jeden Antrag gesondert. Eine gewillkürte Beteiligung etwa dergestalt, dass eine Feststellung gegenüber einer bestimmten Person/Stelle begehrt wird, die an sich nicht zu beteiligen ist, kann nicht für das Gericht bindend beantragt werden.
  2. Der Antrag festzustellen, dass die (französische) Antragstellerin "in Fragen der Betriebsverfassung, insbesondere in Fragen der Organisation einer Personalvertretung und/oder eines Betriebsrats" einer in ihrer direkten Trägerschaft stehenden Schule nicht der deutschen Gerichtsbarkeit unterfalle, ist auf die Erstattung eines Rechtsgutachtens gerichtet; insoweit besteht kein rechtlich schützenswertes Interesse.
  3. Ein Hilfsantrag, zu dem im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren andere Personen und/oder Stellen zu beteiligen sind, als beim Hauptantrag, ist unzulässig. Dabei handelt es sich um eine subjektive eventuelle Antragserweiterung, bei der weder das Gericht von Anfang an erkennen kann, wen es am Verfahren zu beteiligen hat, noch können die Beteiligten ersehen, ob sie an dem anhängigen Verfahren (noch) beteiligt werden.
     

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