Entscheidung
Datum: 06.08.2015
Aktenzeichen: 2 Sa 820/14
Rechtsvorschriften: Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen beim B. (TV ANÄ).
- Ein freier Mitarbeiter erlangt die Unkündbarkeit nach Ziffer 4.2.1 TV ANÄ grundsätzlich nur, wenn er mindestens 20 Jahre als arbeitnehmerähnliche Person tätig war.
- Für den Beginn des arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnisses ist es nicht erforderlich, dass der Mitarbeiter Ansprüche aus den Durchführungstarifverträgen geltend gemacht hat.