Entscheidung

Datum: 05.08.2015
Aktenzeichen: ArbG München - 9 Ca 14247/14
Rechtsvorschriften: BGB § 305c Abs. 2, § 307 Abs. 1 S. 2; EFZG § 2 Abs. 1, § 12; BUrlG §§ 1, 7 Abs. 3 S. 1

  1. Eine Regelung in allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach „sich das aktive Arbeitsverhältnis“ auf Zeiten im Jahr erstreckt, in denen in einem bestimmten Bundesland „Schulpflicht“ besteht, ist dahingehend auszulegen, dass sie ein aktives Arbeitsverhältnis nur für Tage bestimmt, an denen einen Pflicht für Schüler/Schülerinnen des betreffenden Bundeslands besteht, zur Schule zu gehen. Bei dieser Auslegung ordnet die Regelung ein Ruhen des Arbeitsverhältnisses auch an sämtlichen Feiertagen im Jahr an (innerhalb wie außerhalb der Schulferien). Zudem bleibt unklar, ob außerplanmäßig schulfreie Tage von der Regelung umfasst sind. Aus beiden Gründen ist die Regelung unwirksam.
  2. Eine Regelung in allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach das Arbeitsverhältnis „in den übrigen Zeiten der Schulferien“ ruht, ist intransparent und unwirksam, wenn nicht zugleich bestimmt/bestimmbar ist, an welchen Tagen der Schulferien das Arbeitsverhältnis „aktiv“ sein soll.
     

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