Entscheidung

Datum: 09.07.2015
Aktenzeichen: 3 Sa 169/15
Rechtsvorschriften: Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der Bayerischen Metell- und Elektroindustrie vom 01.12.1973 i.d.F.v. 09.10.2003: § 18 BGB: §§ 133, 157, 305, 134 BUrlG: §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 2 BetrVG: § 77 Abs. 3

1. Eine arbeitsvertragliche Urlaubstageregelung, die für verschiedene Arbeitszeitmodelle und -regelungen gilt, ist als Grundregelung des Urlaubs für eine 5-Tage-Woche zu verstehen und unterliegt der Umrechnung, sofern sich die Arbeitszeit auf weniger oder mehr Tage pro Woche verteilt.
2. § 18 Abschnitt B Ziff. 2 MTV Bayerische Metall- und Elektroindustrie vermittelt Arbeitnehmern im sog. kurzrotierenden 4-Gruppen-Modell, die in vier Wochen an 17 Arbeitstagen arbeiten, einen Urlaubsanspruch von 26 Arbeitstagen pro Kalenderjahr.
3. Eine Betriebsvereinbarung, die abweichend von dem in § 3 Abs. 1 BUrlG enthaltenen Tagesprinzip Urlaubstage mit Arbeitsstunden in der Zeitwirtschaft berücksichtigt, die nicht der täglichen Schichtzeit des Urlaubstages entsprechen, ist wegen Gesetzesverstoßes nichtig.
4. Eine Betriebsvereinbarung, die abweichend von der tariflichen Regelung einer bestimmten Arbeitnehmergruppe einen höheren Urlaubsanspruch vermittelt, verstößt gegen den Tarifvorrang gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 BetrVG.
5. Die Grundsätze der betrieblichen Übung greifen nicht ein, wenn der Arbeitgeber aus der Sicht der Arbeitnehmer Urlaub in Erfüllung einer unwirksamen Betriebsvereinbarung gewährt.
 

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