Entscheidung
Datum: 28.05.2015
Aktenzeichen: 4 TaBV 4/15
Rechtsvorschriften: § 36 BetrVG
Auch im Beschwerdeverfahren als rechtsunwirksam angesehene Regelungen der Geschäftsordnung eines Betriebsrats, dass zum einen bei einer Beschlussfassung eine Stimmenthaltung unzulässig ist und zum anderen das einzelne, nicht völlig freigestellte, Betriebsratmitglied seine Betriebsratstätigkeit nach ihrer Dauer und ihrer Art in einem "Tätigkeitsbuch" des Betriebsrats schriftlich zu dokumentieren hat.
(Zulassung der Rechtsbeschwerde)