Entscheidung
Datum: 27.01.2011
Aktenzeichen: 4 Sa 806/10
Rechtsvorschriften: § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 (Nr. 1) TzBfG
Keine hinreichend konkrete Zweckbestimmung für Aufgaben von lediglich vorübergehender Dauer, anhand objektiver Umstände, der im Haushalt für das Jahr 2008 der E. ausgebrachten Haushaltsmittel für den Abschluss befristeter Arbeitsverträge.