Entscheidung
Datum: 23.06.2015
Aktenzeichen: 3 Ta 170/15
Rechtsvorschriften: RVG: § 33
- Nach Erledigung des arbeitsgerichtlichen (Kündigungsschutz-) Verfahrens durch Vergleich gem. § 278 Abs. 6 ZPO erfolgt die Wertfestsetzung für den Rechtsanwalt nach § 33 Abs. 1 2. Alt. RVG.
- Im Verfahren nach § 33 RVG findet das Verschlechterungsverbot/Verbot der reformatio in peius keine Anwendung