Entscheidung

Datum: 23.06.2015
Aktenzeichen: 3 Ta 170/15
Rechtsvorschriften: RVG: § 33

  1. Nach Erledigung des arbeitsgerichtlichen (Kündigungsschutz-) Verfahrens durch Vergleich gem. § 278 Abs. 6 ZPO erfolgt die Wertfestsetzung für den Rechtsanwalt nach § 33 Abs. 1 2. Alt. RVG.
  2. Im Verfahren nach § 33 RVG findet das Verschlechterungsverbot/Verbot der reformatio in peius keine Anwendung
     

 zum Volltext