Entscheidung

Datum: 18.03.2015
Aktenzeichen: 11 TaBV 68/14
Rechtsvorschriften: § 19 BetrVG, §§ 3 Abs. 4 Satz 2, 2 Abs. 4 Satz 4, 24 Abs. 2 WO

Anfechtung der Betriebsratswahl war erfolgreich, da durch einen Aushang am Betriebssitz keine wirksame Bekanntmachung erfolgte mangels Kenntnisnahmemöglichkeit, auch die ergänzende Einstellung ins Intranet nicht den Mangel beseitigte, da die Voraussetzungen von § 2 Abs. 4 Satz 4 WO nicht erfüllt waren. Außerdem verspätete Übersendung des Wahlausschreibens gem. § 24 Abs. 2 WO.

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