Entscheidung
Datum: 26.01.2011
Aktenzeichen: 11 TaBV 77/10
Rechtsvorschriften: § 98 ArbGG, §§ 4 Abs. 1, 111,112 BetrVG
Auch bei einer Wahlteilnahme der Belegschaft von qualifizierten Betriebsteilen i. S. v. § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG (hier weit vom Hauptbetrieb entfernt) an der Betriebsratswahl im Hauptbetrieb wird der gesetzlich fingierte Betriebsbegriff nicht verändert. Die Prüfung der Betriebsänderung und einer Sozialplanpflicht bezieht sich allein auf die Größenordnung im gesetzlich fingierten Betrieb gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG.