Entscheidung
Datum: 16.01.2015
Aktenzeichen: ArbG München - 14 BVGa 3/15
Rechtsvorschriften: §§ 2, 22, 23 Abs. 3, 74 Abs. 1, 83 Abs. 3 BetrVG, § 20 Abs. 2 GVG, 935, 940 ZPO
- Die deutsche Gerichtsbarkeit ist für das von einem nach deutschem Betriebsver-fassungsrecht gewählten Betriebsrat einer französischen Schule in Deutschland eingeleitete Beschlussverfahren jedenfalls dann gegeben, wenn der Rechtsstreit nicht die hoheitliche Tätigkeit der Schule betrifft.
- Ein Betriebsrat, der mehr als fünf Monaten verstreichen lässt, ohne die Ausübung seines Mitwirkungsrechtes – hier: Durchführung von Monatsgesprächen – gerichtlich geltend zu machen, widerlegt mit seinem gerichtlichen Untätigbleiben die Dringlichkeit seines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung.