Entscheidung
Datum: 03.03.2011
Aktenzeichen: 3 Sa 641/10
Rechtsvorschriften: § 626 BGB; § 103 BetrVG; § 91 SGB 9
Außerordentliche Kündigung eines als Buchhalter antgestellten Betriebsratsvorsitzenden Kündigung mit Zustimmung des Betriebsrats und des Integrationsamts, weil dieser eine Forderung des Arbeitgebers auf Zahlung von € 20,00 wegen Verlustes und Neuausstellung einer Zugangskarte zum Betrieb in der Weise selbst umgebucht hat, dass dieser Betrag in zwei Teilbeträge zu je € 10,00 aufgeteilt und auf ein anderes Konto als Aufwand des Betriebsrats zu Lasten des Betriebsrats-Budgets gebuche hat. Das Landesarbeitsgericht hat die Kündigung im Gegensatz zum Arbeitsgericht als wirksam angesehen.