Entscheidung

Datum: 25.02.2015
Aktenzeichen: 10 Ta 51/15
Rechtsvorschriften: §§ 120a Absatz 2 Satz 1 bis 3, 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO in der ab 01.01.2014 geltenden Fassung

  • Die Aufhebung der Prozesskostenhilfe hat Sanktionscharakter und ist nach dem Willen des Gesetzgebers für den Regelfall die angemessene Sanktion für einen Verstoß gegen die Mitteilungspflichten.
  • Es ist für die Mitteilungspflicht nicht von Belang, ob durch die Einkommensverbesserung eine Änderung der Prozesskostenbewilligung erforderlich wird.
  • Die Mitteilung muss unverzüglich erfolgen.
  • Das Tatbestandsmerkmal der Vorsätzlichkeit oder der groben Nachlässigkeit bezieht sich allein auf die Unrichtigkeit der Mitteilung.
  • Das Ausmaß des Verschuldens kann Auswirkungen darauf haben, ob ein Regelfall oder ein atypischer Fall vorliegt und es kann in eine eventuell erforderlich werdende Ermessensentscheidung einfließen.
  • Ob ein atypischer Fall vorliegt, der den Weg zu einer Ermessensentscheidung eröffnet, ist nicht Teil der Ermessensentscheidung, sondern dieser vorgelagert.
  • Ob ein atypischer Fall vorliegt, hängt vom Zweck der Regelung und den Umständen des Einzelfalles ab. Ein atypischer Fall liegt vor, wenn die Umstände des Einzelfalles im Hinblick auf die mit der Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung verbundenen Nachteile von den Normalfällen so signifikant abweichen, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen.
  • Liegt ein atypischer Fall vor, dann muss das Arbeitsgericht in seiner Entscheidung das Ermessen ausüben und dies auch in der Begründung erkennen lassen.
     

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