Entscheidung

Datum: 05.12.2011
Aktenzeichen: ArbG München - 31 Ca 16064/10
Rechtsvorschriften: § 8 TVÜ-Bund vom 13.9.2005, Art. 3 Abs. 1 GG

  1. Bei bloßem Tarifvollzug durch den Arbeitgeber ist ein eigenständiger Verstoß des Arbeitgebers gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz ausgeschlossen.
  2. § 8 TVÜ-Bund ist nicht wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG nichtig.
  3. Beschäftigte, die vor dem 1.10.2007 den Bewährungsaufstieg gemacht haben, erhalten keinen Höhergruppierungsgewinn.
     

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