Entscheidung
Datum: 30.04.2013
Aktenzeichen: ArbG München - 14 Ca 11500/12
Rechtsvorschriften: §§ 133, 157 BGB; Ziff. 3.3. der Richtlinie für individuelle Pensionszusagen im ÜT-Kreis der Siemens AG.
Auslegung des Begriffes „letztes Gehalt“ als Grundlage für die Übergangszahlungen während der ersten 6 Monate nach der Pensionierung gem. Ziff. 3.3. der Richtlinie für individuelle Pensionszusagen im ÜT-Kreis der Siemens AG nach Wechsel des Mitarbeiters in die bei der Beklagten gebildete betriebsorganisatorisch eigenständige Einheit (beE) der Beklagten sowie Auslegung einer Aufhebungsvereinbarung mit der der Mitarbeiter dem Wechsel in die beE zustimmte. Die durchgeführte Auslegung kommt hier zu dem Ergebnis, dass mit dem Begriff „letztes Gehalt“ das vor Eintritt in die beE zuletzt gezahlte Gehalt gemeint ist und nicht das während der Zeit in der beE gezahlte reduzierte Monatseinkommen.