Entscheidung

Datum: 06.10.2005
Aktenzeichen: 3 TaBV 24/05
Rechtsvorschriften: §§ 95 Abs. 3, 99, 101, 93, 23 Abs. 3 BetrVG

  1. Für einen Verstoß gegen das Ausschreibungsverlangen des Betriebsrats nach § 93 BetrVG ist es nicht ausreichend, dass der Arbeitgeber in der Vergangenheit in mehreren Einzelfällen der Forderung des Betriebsrats, bestimmte gleichartige Positionen innerbetrieblich auszuschreiben, nicht nachgekommen ist.
  2. Für die Frage, ob ein anderer Arbeitsbereich im Sinne des betriebsverfassungsrechtlichen Versetzungsbegriffs (§ 95 Abs. 3 BetrVG) vorliegt, kommt es in der Regel nicht auf eine rein quantitative Betrachtungsweise an, so dass im Allgemeinen nicht allein auf den zeitlichen Anteil der Veränderung - z.B. 20 % der Gesamttätigkeit - abzustellen ist.
  3. Im Einzelfall kann eine Veränderung des Aufgabenbereichs, die lediglich 15 %  der Gesamttätigkeit ausmacht, verbunden mit der Übertragung einer besonderen Verantwortlichkeit, ausreichen.
  4. Dies gilt z.B. bei der Übertragung der Funktion eines stellvertretenden Gruppenleiters für den Fall der Abwesenheit des Gruppenleiters, wenn die Vertretungsfälle weder nach ihrer Zahl noch in Bezug auf ihre Dauer oder den Zeitpunkt ihres Eintritts exakt vorhersehbar sind. In diesem Zusammenhang kann auch von Bedeutung sein, dass mit der Übertragung der Funktion des stellvertretenden Gruppenleiters die Zahlung einer "Verantwortungszulage" verbunden ist.

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