Entscheidung
Datum: 02.12.2014
Aktenzeichen: 7 Sa 552/14
Rechtsvorschriften: § 6 Abs. 5 ArbZG
Der Gehaltstarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Freistaates Bayern in den Bayerischen Spielbanken sieht keinen angemessenen Ausgleich für Nachtarbeit vor; daher war ein Zuschlag in Höhe von 25 % gemäß § 6 Abs. 5 ArbZG zuzusprechen. Der Tarifvertrag regelt, dass mit dem Grundgehalt sämtliche Zuschläge für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit abgegolten sind. Da aber kein besonders "hohes Grundgehalt" vorliegt, ist auch kein angemessener Ausgleich für Nachtarbeit in Form einer Kompensation für die mit der Nachtarbeit verbundene Belastung feststellbar.