Entscheidung

Datum: 04.02.2014
Aktenzeichen: ArbG München - 14 Ca 8698/13
Rechtsvorschriften: §§ 307, 399, 823 Abs. 2 BGB, § 114 Abs.1 InsO, § 287 Abs. 2, Abs. 3 InsO, § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO

  1. Eine Vertragsklausel, die eine Abtretung ausschließt, es sei denn der Arbeitgeber erteilt hierzu seine vorherige Einwilligung, ist klar und verständlich im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Mit einem Freiwilligkeitsvorbehalt kann trotz eines arbeitsvertraglich vereinbarten Abtretungsverbots in das Ermessen des Arbeitgebers gestellt werden, ob er im Einzelfall die Zustimmung zu einer Abtretung erteilt oder nicht.
  2. Ein Abtretungsverbot mit Freiwilligkeitsvorbehalt benachteiligt den Vertragspartner auch nicht unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.
    Im Hinblick auf den Sinn und Zweck eines Abtretungsverbotes, das in erster Linie dem Interesse des Arbeitgebers an der Vermeidung von (übermäßiger) Mehrarbeit durch die Bearbeitung von Entgeltabtretungen dient, stellt der Freiwilligkeitsvorbehalt weder gem. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB eine Abweichung von einem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung in § 399 BGB dar noch wird dadurch die Erreichung des Vertragszweckes gem. § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB gefährdet.
  3. Die Regelung des § 399 BGB steht dem Abtretungsverbot nicht entgegen, da diese Regelung unanwendbar ist, wenn die Vereinbarung keine dingliche, sondern lediglich verpflichtende Wirkung haben soll.
     

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