Entscheidung
Datum: 08.04.2014
Aktenzeichen: ArbG München - 14 Ca 14526/13
Rechtsvorschriften: § 326 Abs. 1 BGB, §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 EFZG
Eine Arbeitsunfähigkeit eines Lkw-Fahrers wegen epileptischer Anfälle ist die alleinige Ursache und somit monokausal für die Verhinderung des Arbeitnehmers, seine Tätigkeit als Lkw-Fahrer auszuführen. Die Epilepsieerkrankung ist eine nicht hinwegzudenkende Ursache für das (ärztlicherseits mitgeteilte) Fahrverbot und damit für die Unmöglichkeit der Arbeitsleistung. Es liegt keine neben der Erkrankung bestehende anderweitige, von der Krankheit des Klägers unabhängige Unmöglichkeit vor.