Entscheidung
Datum: 22.05.2013
Aktenzeichen: ArbG München - 14 Ca 13598/12
Rechtsvorschriften: §§ 306 Abs. 1, 307 Abs. 1 BGB
Die zulässige erste Stufe einer Ausschlussklausel wird nicht dadurch unwirksam, dass zur Wahrung der Ausschlussfrist zusätzlich noch in der zweiten Stufe die gerichtliche Geltendmachung verlangt wird und diese Frist mit zwei Monaten möglicherweise zu kurz bemessen ist. Auch innerhalb eines Satzes verbleibt bei Streichen der unzulässigen 2. Stufe der Ausschlussfrist eine sinnvolle, grammatikalisch völlig korrekte einstufige Ausschlussregelung.