Entscheidung
Datum: 20.01.2015
Aktenzeichen: 9 Sa 526/14
Rechtsvorschriften: § 2 Nr. 3 b MTV für die gewerblichen Arbeitnehmer der Lederwaren-, Kunststoffwaren-, Koffer- und Sportartikelindustrie
Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Teilcontizulage, da er nicht über den gesamten von den Tarifvertragsparteien definierten Zeitraum in teilkontinuierlicher Wechselschicht arbeitet.