Entscheidung

Datum: 15.04.2014
Aktenzeichen: 7 Sa 1012/13
Rechtsvorschriften: §§ 8, 5 SVG; § 34 TV-L; §§ 72, 77 BayPVG; § 626 BGB; § 140 BGB

Unwirksame ordentliche Kündigung eines Arbeitnehmers aufgrund hoher krankheitsbedingter Ausfallzeiten, da dieser nach tariflichen Vorgaben unkündbar ist und eine Umdeutung der Kündigung in eine außerordentliche mit sozialer Auslauffrist nicht möglich ist. Auf die Beschäftigungszeit waren insbesondere Zeiten des Wehrdienstes nach dem SVG anzurechnen, obwohl beim Kläger eine "Überbrückungszeit" von 18 Monaten bis zur Aufnahme des Arbeitsverhältnisses vorlag. Die Kündigung war aber auch wegen unterbliebener, aber nötiger Erörterung mit dem Personalrat, da dieser im Rahmen der Anhörung Einwendungen erhoben hat, nach Art. 72 Abs. 1 BayPVG unwirksam. Die unbeantwortet gebliebene Nachfrage der Beklagten, ob der Personalrat eine Erörterung wünscht, führte nicht zu deren Entbehrlichkeit.

 zum Volltext