Entscheidung

Datum: 19.09.2012
Aktenzeichen: 5 Sa 284/12
Rechtsvorschriften: § 12 TV-Ärzte/TdL

Auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Anästhesiologie trägt der Kläger keine medizinische Verantwortung für einen Teil- oder Funktionsbereich der Klinik und ist deshalb nicht als Oberarzt im Sinne des § 12 Entgeltgruppe Ä3 TV-Ärzte/TdL einzugruppieren.

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