Entscheidung

Datum: 02.10.2012
Aktenzeichen: 10 Ta 405/11
Rechtsvorschriften: ZPO: §§ 567 Abs. 1, 569 Abs. 2, 572; GKG: § 21 Abs. 2

  1. Ein Nichtabhilfebeschluss des Rechtspflegers in einem Kostenfestsetzungsverfahren ist nicht selbstständig anfechtbar.
  2. Ein Schriftsatz kann nur dann als Beschwerde ausgelegt werden, wenn sich daraus ergibt, dass eine bereits getroffene Entscheidung einer Nachprüfung unterzogen werden soll.
     

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