Entscheidung

Datum: 19.10.2012
Aktenzeichen: 6 Sa 488/12
Rechtsvorschriften: BAT §§ 22, 23, Anlage 1a Vergütungsgruppe IV a Fallgruppen 1a, b; Vergütungsgruppen IV b, Fallgruppen 1a, b; TVÜ-Bund, § 2 Abs. 1, § 17 Abs. 1; TVöD Entgeltgruppen 10, 11

  1. Die Tätigkeit eines Ordnungswidrigkeitensachbearbeiters ist nicht allein deswegen "besonders schwierig" i.S. Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 1a BAT, weil er Ordnungswidrigkeiten Gebietsfremder zu bearbeiten hat und eine Vielzahl von Rechtsvorschriften beachten muss, die ständiger Änderung unterleigen, wenn es sich dabei weit überwiegend um standartisierte Massenverwaltung handelt und dem Sachebarbeiter verwscheidene technische und sonstige Hilfsmittel zur Feststellung und Bewertung der Sachverhalte zur Verfügung stehen und er über die einschlägigen Gesetze und deren Änderungen jeweils auch hinsichtlich der Auslegung informiert wird.
  2. Eine Bedeutung der Tätigkeit des Ordnungswidrigkeiten-sachbearbeiters folgt nicht schon aus seinem Tätigwerden gegenüber Gebietsfremden, wobei er die tatsächlichen Umstände auch des jeweiligen Herkunftslandes des Kraftfahrers und/oder Unternehmers zu berücksichtigen hat.
     

 zum Volltext