Entscheidung
Datum: 28.06.2012
Aktenzeichen: 4 Sa 33/12
Rechtsvorschriften: § 3 EntgFG
Wenn der Repräsentant einer zum Streik aufrufenden Gewerkschaft - Ortsgruppenvorsitzender der Gewerkschaft Deutscher Lokführer (GDL), von dieser initiierter U-Bahnstreik im Herbst 2010 in München - kurz vor einem (dreitägigen) Streikzeitraum, in dem er zum Dienst eingeteilt gewesen wäre, (wegen Arbeitsunfalls) arbeitsunfähig erkrankt, ist im Sinne einer tatsächlichen Vermutung oder eines Anscheinsbeweises zunächst davon auszugehen, dass er ohne Arbeitsunfähigkeit sich am Arbeitskampf auch selbst beteiligt hätte (wie eingeräumt) - was nach dem Lohnausfallprinzip seinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für diesen Zeitraum entfallen lässt.