Entscheidung
Datum: 27.03.2012
Aktenzeichen: 6 TaBV 101/11
Rechtsvorschriften: BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2, 3, § 77 Abs. 6; GG Art. 14, Art. 17 EU-Grundrechte-Charta
- Die Regelung einer Erfassung von Arbeitszeit, die über arbeitstäglich 10 Stunden hinaus geleistet wird, bei gleichzeitiger systembedingter Kappung dieser Stunden, ist vom Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 2, 3 BetrVG im Rahmen einer Gleitzeitvereinbarung mit umfasst. Die Arbeitnehmer werden durch die Stundenklappung nicht enteignet, wenn ihnen - wie hier - diese Regelung vor deren Inkrafttreten bekannt war.
- Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Betriebspartner einem Teil der Beschäftigten (AT-Angestellten) die über 300 Stunden hinausgehenden Arbeitszeitkontingente zum Jahresende hin zu kappen. Die Differenzierung dieser Personengruppe ist gerechtfertigt, da diese weit freier in der Lage sind, aufgebaute Arbeitszeitguthaben rechtzeitig abzubauen. Auch hier tritt wegen der Kappung keine Enteignung ein.
- Die ausgesprochene Teilkündigung der vorstehenden Regelungen durch den Betriebsrat beendet diese jedenfalls nicht ohne Nachwirkung.