Entscheidung
Datum: 22.02.2012
Aktenzeichen: 10 TaBVGa 16/11
Rechtsvorschriften: ArbGG: §§ 2, 2a, 1; GG: Art. 140; SGB IX: § 95
- Für den Streit einer Schwerbehindertenvertretung mit dem Arbeitgeber in einem Krankenhaus in kirchlicher Trägerschaft ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nicht eröffnet. Dies gilt auch, wenn sich die Schwerbehindertenvertretung auf eine Rechtsgrundlage aus dem SGB IX beruft.
- Eine einstweilige Verfügung der Schwerbehindertenvertretung gegen den Arbeitgeber mit dem Ziel der Aussetzung der Durchführung einer Entscheidung gem. § 95 Abs. 2 Satz 2 SGB IX kommt nicht mehr in Betracht, wenn der Arbeitgeber die Maßnahme durchgeführt hat.
- Eine vom Arbeitgeber unter Verstoß gegen § 95 Abs. 2 SGB IX durchgeführte Maßnahme ist dennoch wirksam.