Entscheidung
Datum: 14.03.2012
Aktenzeichen: 5 TaBV 79/11
Rechtsvorschriften: § 101 BetrVG, § 3 Nr. 8 ERA-ETV
Der Begriff "Arbeitsaufgabe" in § 3 Nr. 8 ERA-ETV, wonach es für die Dauer von 3 Jahren nach der ERA-Einführung bei der Ersteingruppierung bleibt, sofern sich die Arbeitsaufgabe nicht ändert, bezieht sich auf den einzelnen eingruppierten Arbeitnehmer und nicht auf den Arbeitsplatz.