Entscheidung

Datum: 15.02.2012
Aktenzeichen: 8 Sa 723/11
Rechtsvorschriften: § 4 Abs. 1 TVG, § 328 Abs. 1 BGB

(Abfindungs-) Anspruch aus Tarifsozialplan setzt beiderseitige Tarifgebundenheit voraus (§ 4 Abs. 1 TVG); § 3 Abs. 2 TVG ist nicht einschlägig (Aunschluss an BAG, Urteil vom 04.06.2008 - 4 AZR 441/07).
Tariffähige Parteien können auch schuldrechtliche (Normen-) Verträge abschließen, aus denen Arbeitnehmer gemäß § 328 Abs. 1 BGB berechtigt sind. Der hier einschlägige Tarifsozialplan umfasste keine solche Vereinbarung.
 

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