Entscheidung

Datum: 20.09.2012
Aktenzeichen: 4 Sa 332/12
Rechtsvorschriften: § 1 Ziff. 3 Abs. (II) lit. d MTV

Auslegung des § 1 Ziff. 3 Abs. (II) lit. d des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer der Bayerischen Metall- und Elektroindustrie vom 23.06.2008:
"Wahlrecht" des Arbeitgebers bei der Frage der Einhaltung des Abstandsgebots für AT-Angestellte hinsichtlich eines "garantierten monatlichen Entgelts" (Abstand zum höchsten Tarifgehalt: 30,5 %) und/oder eines "garantierten Jahreseinkommens" (Abstand zum höchsten Tarifgehalt: 35 %)
 

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