Entscheidung

Datum: 26.11.2014
Aktenzeichen: 10 Sa 471/14
Rechtsvorschriften: § 23 Abs. 1 KSchG

Ehrenamtlich Tätige sind bei der Berechnung des Schwellenwertes nach § 23 Abs. 1 KSchG nicht einzubeziehen.

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