Entscheidung
Datum: 19.05.2014
Aktenzeichen: 4 TaBV 6/14
Rechtsvorschriften: § 98 ArbGG, § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG, § 5 ArbSchG
Erfolglose Beschwerde gegen erstinstanzliche Entscheidung zur Einsetzung einer Einigungsstelle mit drei - statt der beantragten vier - Beisitzern
(Beschwerdeverfahren: Unschädlichkeit der Nichteinhaltung der Vier-Wochen-Frist des § 98 Abs. 1 Satz 6 ArbGG: Frist für die Zustellung des erstinstanzlichen Beschlusses ab Antragseingang - zumal hier die erstinstanzliche Verfahrensdauer auch durch einen Verlegungsantrag der Arbeitgeberin verursacht war -; Unschädlichkeit der Antragstellung in der in diesem Verfahren, versehentlich, anberaumten Güteverhandlung; erst zuletzt vorgelegter Beschluss des Betriebsrats zur Beauftragung seines Verfahrensbevollmächtigten zur Einleitung auch eines Verfahrens nach § 98 ArbGG; Rechtsschutzbedürfnis für diesen Antrag - ausgeschöpfte Verhandlungen? -; keine offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle; hier ausnahmsweise Rechtfertigung der festgelegten Zahl von jeweils drei Beisitzern aufgrund eines regional großflächiger neukonstituierten Betriebs, mit Übergangsmandat des bisherigen Betriebsrats; Erfolglosigkeit von Wideranträgen der Arbeitgeberin insbesondere mit begehrter Festsetzung der Reichweite des entsprechenden Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG, § 5 ArbSchG).